Einschränkung von Kunststoffprodukten für den Unterwegskonsum und nationale Glaubwürdigkeit

Der Bundesrat wird beauftragt, gestützt auf das Umweltschutzgesetz (Art. 30a USG sowie den Art. 35i USG) Ausführungsbestimmungen für eine Mehrwegabgabepflicht oder Verbote im Take-away-Bereich (Unterwegkonsum) beim Gebrauch von Kunststoffprodukten wie Einweggeschirr, Plastikbesteck, Trinkhalmen, Rührstäbchen sowie Plastiksäcken zu erlassen.

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