Sachgerechte Abgeltung für Unternehmen, die pflegende Angehörige beschäftigen

Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit der OKP-Pflegebeitrag für Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, gekürzt werden kann. Zudem soll er den Kantonen empfehlen, diesen Organisationen eine tiefere Restkostenabgeltung für pflegende Angehörige zu bezahlen.

Begründung:
Pflegende und betreuende Angehörige sind für die Gesundheitsversorgung enorm wichtig. Der Bund schätzte 2020, dass das freiwillige Engagement der schätzungsweise 600’000 betreuenden Angehörigen die öffentliche Hand im Wert von rund 3,71 Milliarden Franken pro Jahr entlastet. Er wollte sich dabei auch Gedanken machen, durch welche gesetzlichen Regelungen Bund, Kantone und Gemeinden das Engagement der Angehörigen finanziell wertschätzen könnten.

Seit einem BGer Urteil von 2019 werden immer mehr pflegende Angehörige durch Firmen mit Spitex-Bewilligung angestellt. Die OKP leistet dazu pro Stunde Grundpflege einen Beitrag von CHF 52.60, hinzu kommt noch der Betrag der Restkosten durch Kanton und/oder Gemeinde. Dieser kann je nach Kanton mehr als CHF 40 pro Stunde betragen. Die Firma nimmt damit über CHF 90 pro abgerechnete Stunde Grundpflege ein, die Angehörigen erhalten davon lediglich CHF 30-35 ausbezahlt. Die Differenz geht an die Firma.

Daraus ist in den letzten Jahren eine regelrechte, teilweise ausschliesslich auf die Anstellung pflegender Angehöriger spezialisierte Industrie entstanden mit hochprofitablen Marktteilnehmern, die pro Monat teilweise weit über 2 Mio. Franken abrechnen. Diese Anbieter akquirieren mit aufwändigen Werbemassnahmen pflegende Angehörige, welche sie dann anstellen. Damit hier nicht eine komplett neue Branche entsteht, die auf Kosten der Prämien- und Steuerzahler Übergewinne erzielt, muss nebst klaren Vorgaben für die Ausbildung der Angehörigen auch eine sachgerechte und wirtschaftliche Abgeltung geschaffen werden. Da pflegende Angehörige weder eine Pflegeausbildung haben noch angelehrt sind, sollen für die Leistungen tiefere OKP-Beiträge und eine tiefere Restkostenfinanzierung gelten. Die Leistungen von angestellten pflegenden Angehörigen sind separat zu erfassen, um eine Umgehung dieser Regelung zu verhindern.

Damit soll weiterhin die wichtige ergänzende Pflegeleistung der Angehörigen ermöglicht und die Qualität sichergestellt werden, allerdings aber die lukrative Bewirtschaftung dieser Leistungen eindämmen.

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