Das Strafgesetzbuch sei so zu revidieren, dass der Straftatbestand Menschenhandel an die internationale Definition angepasst wird. Insbesondere sollen die Tatmittel ausdrücklich genannt und die Ausbeutung der Arbeitskraft als Zweck des Menschenhandels besser definiert werden, dies im internationalen Gleichschritt und mit entsprechender Anlehnung. Ebenso muss die Bestrafung dem Verbrechen angepasst werden.
Begründung:
Dem Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel wie auch diversen Berichterstattungen ist zu entnehmen, dass der Menschenhandel, insbesondere zum Zweck der Arbeitsausbeutung, in verschiedenen Branchen in den letzten Jahren weiter zugenommen haben und der Straftatbestand deshalb zur prüfen sei.
Der Straftatbestand Menschenhandel ist heute sehr offen gefasst. Für die Auslegung muss daher auf höherrangiges Recht zurückgegriffen werden, insbesondere um zu wissen, was mit «Ausbeutung von Arbeitskraft» gemeint ist. Die internationale Definition fasst die Arbeitsausbeutung weiter und nennt beispielsweise auch Zwangsarbeit, Zwangsdienstbarkeiten, Sklaverei ähnliche Praktiken und Leibeigenschaft. Die aktuelle Formulierung im Strafgesetzbuch führt in der Praxis teilweise dazu, dass der Begriff zu eng ausgelegt und in Fällen von Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung auf andere Straftatbestände wie beispielsweise Wucher ausgewichen wird. Das kann insbesondere für die Rechte des Opfers nachteilig sein, die Strafen fallen in keinem Verhältnis zur Straftat aus und werden dem Schaden des Opfers nicht gerecht. Die verhandelten Fälle von Menschenhandel glichen sie sich im verhältnismässig milden Urteil gegenüber der Täterschaft und den tiefen Genugtuungszahlungen. Es herrscht ein krasser Widerspruch zwischen der massiven Ausbeutung, welche Opfer von Menschenhandel erlitten haben, den Risiken und der Ungewissheit, welchen sie bei Teilnahme an Strafprozessen ausgesetzt sind und der häufig fehlenden Gerechtigkeit sowie geringer Entschädigung, die sie dafür erhalten.
Der heutige Tatbestand gibt das zu Untersuchende für die Strafbarkeit nicht vollständig wieder, er führt keine Tatmittel auf und macht damit auch keine Aussage zur Unwirksamkeit einer allfälligen Einwilligung des Opfers. Ebenso ist damit nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass Zwang unterschiedlicher Natur sein kann, dass beispielsweise unter Zwang auch die Ausnützung einer Notlage gemeint sein kann.